Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Reiseverträge von Gute Reise Hauck

 

1. Der Abschluß des Reisevertrags

a) Der Reisevertrag muß schriftlich mit unseren Formularen abgeschlossen werden.
Sämtlich Nebenabreden, Sonderwünsche müssen schriftlich erfasst werden und
haben ansonsten keineBedeutung.
b) Der Reiseanmelder erhält bei der Anmeldung eine schriftliche Bestätigung,
welche persönlich übergeben wird oder per Post zugesandt. Der Reisenamelder
unterschreibt die Reiseanmeldung und lässt diese innerhalb 7 Tagen an Gute Reise
Hauck zurückkommen.
c) Reicht der Reisende innerhalb der Frist von 7 Tagen die Reiseanmeldung nicht
zurück, so können wir von der Reservierung Abstand nehmen.
d) Bei kurzfristigen Buchungen, später als vier Wochen vor Reiseantritt, gelten auch
telefonische Zusagen als feste Bestätigung des Reiseanmelders. Der Reiseanmelder
hinterlässt als Bestätigung seine persönlichen Daten inkl. Bankverbindung.
e) Bei Busreisen erhält der Reisende keine weitere Bestätigung, die Reiseanmeldung gilt
gleichzeitig als Fahrschein. Die Abreisezeit ist auf der Reiseanmeldung vermerkt. Bei
Flugreisen bzw. Busreisen, bei welcher die Abreisezeit noch nicht klar ist, erhält der
Reisende spätestens 7 Tage vor Abreise/Abflug einen Reiseschein, auf welchem die
genaue Abreisezeit an seinem Zustiegsort erkennbar ist.
f) Der Zustiegsort muß bei Reiseanmeldung festgelegt werden und kann durch den
Reisenden nach abgeschlossenem Reisevertrag nur gegen eine Bearbeitungsgebühr
von € 20,-- geändert werden.


2. Zahlung

a) Der Reiseanmelder verpflichtet sich über eine pünktliche Zahlung. Die Preise
verstehen sich pro Person in der ausgewiesenen Währung.
b) Der Reiseanmelder verpflichtet sich, die auf der Reisebestätigung ausgewiesene
Zahlungskondition einzuhalten und berechnet die Dauer der Überweisung seines
gewählten Zahlungsverfahrens ein.
c) Den Sicherungsschein erhält der Kunde bereits mit seiner Reiseanmeldung. Die
Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn
die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert und der Reisepreis die gesetzlich
vorgeschriebene Summe nicht übersteigt. Der Reisende hat erst nach vollständigem
Zahlungseingang die Vollmacht über den Sicherungsschein.


3. Leistungen

a) Die vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung (Prospekt/
Katalog/Mailing etc.) sowie den Reiseunterlagen.
b) Nebenabreden, besondere Vereinbarungen und Zusatzwünsche müssen in die
Reiseanmeldung aufgenommen werden und sind prinzipiell keine vertraglichen
Leistungen.
c) Der Reisepreis versteht sich pro Person und schließt, soweit entsprechend
gebucht, die Fahrt ab Zustiegsort zum Zielort und zurück, mit evtl. Anschluß- oder
Ausflugsfahrten ein.
d) Der Reisepreis schließt die Beförderung auf einem zugewiesenen Sitzplatz im
Bus ein und beinhaltet die Beförderung eines Gepäckstückes (max. 20 kg) sowie
ein Handgepäckstück (max. 4 kg). Für Verlust, Vertauschung, Diebstahl oder
Beschädigung, sowie im Bus zurückgelassene Gegenstände übernehmen wir keine
Haftung. Wir empfehlen Ihnen den Abschluß einer Reisegepäckversicherung, welche
nur bei Reiseanmeldung abzuschließen ist.


4. Preisänderungen

a) Wir können vier Monate nach Vertragsschluß Preiserhöhungen bis zu 5 %
des Gesamtreisepreises verlangen, wenn sich die Preise der Leistungsträger
nach Vertragsschluß nachweisbar und unvorhergesehen erhöht haben. Bei
Preiserhöhungen vier Monate nach Vertragsschluß von mehr als 5 % kann der
Reisende kostenlos zurücktreten.
b) Bei Preiserhöhungen der Betriebsmittel wie Treibstoff etc. können wir eine
entsprechende Preiserhöhung vornehmen, welche im Rahmen der Preiserhöhung
liegt.


5. Leistungsänderung

a) Änderungen oder Abweichung einzelner Reiseleistungen von dem vertraglich
vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsschluß notwendig werden
und die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden,
sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und
den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b) Leistungsabweichungen oder Änderungen während der Reise durch unvorhersehbare
Zustände (Straßenstau, schlechte Straßenverhältnisse durch Witterung oder
höhere Gewalt) sind vom Reisenden hinzunehmen soweit vom Fahrpersonal/
Begleitungspersonal ein adäquater Ersatz gesucht wird bzw. Programmpunkte
gestrichen werden um wichtigere Programmpunkte einer Reise nicht zu gefährden.


6. Rücktritt des Kunden

Bei Busreisen
a) Nach dem jederzeit möglichen Rücktritt ist der Reisende verpflichtet, folgende
Entschädigung zu zahlen:
b) Erfolgt der Rücktritt bis vier Wochen vor Reisebeginn, € 25,--; erfolgt der Rücktritt
bis drei Wochen vor Reisebeginn 20 % des Gesamtreisepreises; erfolgt der
Rücktritt bis eine Woche vor Reisebeginn 50 % des Gesamtreisepreises, erfolgt der
Rücktritt innerhalb der letzten Woche vor Reisebeginn bis 1 Tag vor Abreise 80 %
des Gesamtreisepreises. Bei Rücktritt am letzten Tag oder Nichtantritt fallen 100 %
Stornkosten an.
c) Die Stornokosten werden jeweils auf den Gesamtreisepreis berechnet. Nicht benötigte
bzw. verbrauchte Leistungen sind bereits berücksichtigt.
d) Maßgeblich für die Stornierung ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei uns oder in
der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.


Flugreisen:
a) Es gelten die Stornobedingungen des jeweiligen Flugveranstalters bzw.
Reiseveranstalters der Flugreise.
b) Bei Stornierungen ab drei Wochen vor Abflug fallen meist bereits 80 % Kosten des
Gesamtreisepreises an.
Reisen mit inkludierten Eintrittskarten:
a) Bei Reisen mit inkludierten Eintrittskarten (Musicals, Formel 1, Fußballspiele)
müssen bei Rücktritt die Eintrittskarten vollständig beglichen werden. Vom restlichen
Reisepreis fallen die Stornokosten laut genannter Staffel der Busreisen an. Auf
Wunsch können Eintrittskarten von uns ausgehändigt werden, teilweise jedoch erst
vor Ort


Schiffsreisen/Fährfahrten oder ähnlich:
a) Sind im Reisebetrag Schiffsfahrten, Fährfahrten oder andere Arrangements von
Leistungsgebern enthalten, werden diese bei Rücktritt mit 100 % in Rechnung
gestellt. Vom restlichen Reisepreis fallen die Stornokosten laut genannter Staffel der
Busreisen an.
Der Reiseveranstalter empfiehlt dem Reisenden für jede Reise eine
Reiserücktrittskostenversicherung abzuschließen.


7. Ersatzreisende/Namensänderung

Der Reisende kann sich bis zum Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen,
sofern dieser den besonderen Reiseanforderungen genügt und seiner Teilnahme
nicht gesetzliche Vorschriften oder behördlichen Anordnungen widersprechen. Die
durch die Teilnahme eines Dritten bzw. Namensänderung enstehenden Kosten,
mindestens jedoch € 25,-- (ohne weiteren Nachweis) trägt der Reisende.


8. Änderungen auf Verlangen des Reisenden

Verlangt der Reisende nach Vertragsschluß Änderungen oder Umbuchungen, so
kann der Reiseveranstalter ein Bearbeitungsentgelt von € 25,-- verlangen, soweit
nicht eine höhere Entschädigung nachgewiesen wird.


9. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter bzw. dessen Befugter kann einen Reisevertrag fristlos
kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so daß seine
weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und die Reiseteilnehmer nicht weiter
zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete
Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu.
Schadensersatzansprüche im übrigen bleiben unberührt.
Fehlen dem Reisenden die notwendigen Ausweispapiere zum Überqueren einer
Landesgrenze, welche im Reiseprogramm ersichtlich ist, bzw. wurde auf die
Notwendigkeit der Reisedokumente hingewiesen, so ist dies wie eine Störung der
Reise auszulegen.


10. Verspätung bei Abreise oder während der Reise

Der Reiseanmelder erhält mit der Reisebestätigung die genaue Abreisezeit. Bei
Verspätungen an der Abreisestelle (bereits ab 5 Minuten) und daraus erfolgter
Nichtteilnahme an der Reise gelten die Stornokosten laut dieser AGB.
Bei Verspätungen während der Reise unterwegs kann nur solange auf den Reisenden
gewartet werden wie es die pünktlichen Reiseteilnehmer im Durchschnitt erdulden
bzw. wie es vom Programmablauf gestattet ist. Bei Flugreisen oder Reisen mit
bestimmten Programmpunkten welche erreicht werden müssen, ist eine Verspätung
wie ein Reiseabbruch zu erkennen.


11. Kündigung infolge höherer Gewalt.

a) Erschwerungen, Gefährdungen oder Beeinträchtigungen erheblicher Art durch
nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche
Anordnungen, Entzug der Landesrechte, Grenzschließungen, Naturkatastrophen,
Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtigen Fällen, berechtigt
beide Teile zur Kündigung.
b) Der Reisende kann den Reisevertrag nur dann kündigen, wenn das auswärtige Amt
eindeutig vor einer Einreise offiziell warnt. Unbegründete Ängste des Reisenden
berechtigen nicht zur Kündigung.
c) Im Falle der Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu
erbringende Reiseleistungen eine nach § 471 BGB zu bemessende Entschädigung
verlangen.
d) Falls der Vertrag die Beförderung umfaßt, ist der Reiseveranstalter zur
Rückbeförderung verpflichtet, soweit der Vertrag die Beförderung umfaßt. In jedem
Fall hat er die zur Durchführung der Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen
zu ergreifen.
e) Die Mehrkosten für Rückbeförderungen, soweit diese den Vertrag umfaßt, tragen die
Parteien je zur Hälfte, die übrigen Mehrkosten hat der Reisende zu tragen.


12. Gewährleistung und Abhilfe

a) Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe
verlangen, soweit diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die
Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels oder einer gleichwertigen
Ersatzleistung.
b) Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den
oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter, oder falls ein Reiseleiter nicht erreichbar
ist, bei dem Reiseveranstalter direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten
eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter unzumutbar ist. Unterläßt
der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen keine Ansprüche auf
Herabsetzung des Reisepreises zu.
c) Eine Reisemängelanzeige muß beim Reiseveranstalter auf jeden Fall schriftlich
formuliert werden.
d) Ist die Reise mangelhaft und leistet der Reiseveranstalter nicht innerhalb der vom
Reisenden bestimmten, angemessenen Frist Abhilfe, so kann der Reisende auch
selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Eine
Fristsetzung bedarf es nicht, wenn der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigert oder
ein besonderes Interesse des Reisenden die sofortige Selbsthilfe rechtfertigt.
e) Wird die Reise durch einen Mangel erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende
eine angemessene Frist zur Abhilfe setzen. Verstreicht die Frist nutzlos, so kann
der Reisende den Reisevertrag kündigen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
die Abhilfe unmöglich ist, verweigert wird oder die sofortige Kündigung durch ein
besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist. Das gilt entsprechend,
wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und dem
Reiseveranstalter erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist.
f) Bei berechtigter Kündigung kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder zur
Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen eine Entschädigung
verlangen. Für deren Berechnung sind der Wert der erbrachten Reiseleistungen sowei
der Gesamtreisepreis und der Wert der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen
maßgeblich (§471 des BGB). Das gilt nicht, sofern die erbrachten oder zu erbringenden
Reiseleistungen für den Reisenden kein Interesse haben. Der Reiseveranstalter
hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die infolge der Vertragsaufhebung
notwendig sind. Ist die Rückbeförderung vom Reisevertrag mit umfaßt, so hat der
Reiseveranstalter auch für diese zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen.
g) Beruht der Reisemangel auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter zu vertreten
hat, so kann der Reisende Schadensersatz verlangen.


13. Mitwirkung des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, die ihm zumutbaren Schritte zu unternehmen um
evtl. Schäden gering zu halten. Die entsprechenden Absätze dieser AGB sind zu
beachten.


14. Haftungsbeschränkung

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalter ist auf den dreifachen Reisepreis
beschränkt
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig
herbeigeführt wird oder
b) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entsprechenden Schaden allein
wegen eines Verschulden eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringenden Reiseleistungen
gesetzlichen Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter
bestimmten Vorraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann,
so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber auf diese Vorschriften berufen.
Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit
diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistungen in der
Reisebeschreibung bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme im
Verlaufe der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.


15. Ausschluß von Ansprüchen und Verjährung

a) Ansprüche wegen mangelnder Leistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen
Verletzung der Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb eines Monats nach
vertraglich vorgesehener Beendigung der Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter
geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht
werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht
einhalten konnte.
b) Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistung, nachträglicher
Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenpflichten verjähren in sechs Monaten
nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c) Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche
innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der
Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.


16. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Sofern es dem Reiseveranstalter möglich ist, wird er den Kunden über wichtige
Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen
Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reiseveranstalter haftet auch
nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die
jeweils diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der
Besorgung beauftragt hat, es sei denn, der Reiseveranstalter hat die Verzögerung
zu vertreten.
Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser
Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch ein
schuldhaftes Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind.
Der Reiseveranstalter steht dafür ein, den Reisenden über Bestimmungen von Paß-
Visa- und Gesundheitsvorschriften, die ihm bekannt sind oder unter Anwendung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müßten, zu unterrichten. Für nicht
deutsche Staatsangehörige gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten
werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig
erteilt werden, so daß der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der
Reiseveranstalter den Reisenden mit entsprechenden Rücktrittsgebühren belangen.


17. Gerichtsstand

a) Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
b) Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgeblich.


18. Unwirksamkeint einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet grundsätzlich nicht die
Unwirksamkeit des Reisevertrages im übrigen.
19. Änderungen
a) Änderungen der Reiseroute oder Programmpunkten aus technischen oder
unvorhersehbaren Gründen bleiben vorbehalten, ebenso wenn Sie durch einen
Leistungsgeber verursacht wurden.
b) Es können keine Rechtsansprüche wegen Änderung von Sitzplatznummern gemacht
werden.
c) Bei Vergabe eines ½ Doppelzimmers wird der Einzelzimmer-Zuschlag in diesem Falle
nachberechnet, wenn keine zweite geeignete Person gefunden wird. Dies gilt auch,
wenn eine zweite Person gefunden wurde, diese jedoch (auch kurzfristig) von der
Reise zurücktritt.
d) Der Reiseveranstalter hat das Recht, bestätigte Sitzplatznummern bei Bedarf zu
ändern. Ein Rechtsanspruch auf eine bestätigte Sitzplatznummer besteht nicht.
20. Zusatzklausel bei Abschluss von Reiseverträgen mit Reiteilnehmern mit
nichtdeutscher Staatsbürgerschaft und Wohnsitz im Ausland
a) Für den Reisevertrag gilt ausdrücklich die Geltung deutschen Rechts, inbesondere
des deutschen Reisevertragsrechtes (§651a - im Bürgerlichen Gesetzbuch)
sowie der Gerichtsstand in Deutschland, 91522 Ansbach
Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Sitz des
Reiseveranstalters maßgeblich.